Beitragsbemessungsgrenzen



Als Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet man die eine Einkommensschwelle, bis zu der Beiträge zum jeweiligen Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland gezahlt werden müssen. Oberhalb dieser Grenze bleibt das Einkommen des jeweils Versicherten beitragsfrei.

Im Klartext heißt das: Bis zur Beitragsbemessungsgrenze müssen Sie Beiträge an den jeweiligen Sozialversicherungsträger abführen. Unabhängig davon, ob eine Versicherungspflicht vorliegt oder nicht.

Alle Beitragsbemessungsgrenzen werden vom Gesetzgeber jedes Jahr neu festgelegt und beziehen sich auf den durchschnittlichen Bruttoverdienst aller abhängig Beschäftigten innerhalb eines Kalenderjahres (Beitragsberechnung). Die Anpassung erfolgt im Verhältnis der jeweiligen Ergebnisse des Vorjahres zum dem des vorherigen Jahres. Die rechtliche Grundlage bildet der § 68 Absatz 2, Satz Nr. 1 und Anlage 1 des sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI).

Beitragsbemessungsgrenzen für 2011 2012
Krankenversicherung und Pflegeversicherung, bundeseinheitlich 3.712,50 EUR monatlich 44.550,00 EUR jährlich 3.825,00 EUR monatlich 45.900,00 EUR jährlich
Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung in den Alten Bundesländern 5.500,00 EUR monatlich
66.000,00 EUR jährlich
5.600,00 EUR monatlich
67.200,00 EUR jährlich
Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung in den Neuen Bundesländern 4.800,00 EUR monatlich
57.600,00 EUR jährlich
4.800,00 EUR monatlich
57.600,00 EUR jährlich
Versicherungspflichtgrenze / Jahresarbeitsentgeltgrenze, bundeseinheitlich 4.125,00 EUR monatlich
49.950,00 EUR jährlich
4.237,50 EUR monatlich
50.850,00 EUR jährlich
Bezugsgröße für die Sozialversicherung in den Alten Bundesländern 2.555,00 EUR monatlich
30.660,00 EUR jährlich
2.625,00 EUR monatlich
31.500,00 EUR jährlich
Bezugsgröße für die Sozialversicherung in den Neuen Bundesländern 2.240,00 EUR monatlich
26.880,00 EUR jährlich
2.240,00 EUR monatlich
26.880,00 EUR jährlich