Als Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet man die eine Einkommensschwelle, bis zu der Beiträge zum jeweiligen Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland gezahlt werden müssen. Oberhalb dieser Grenze bleibt das Einkommen des jeweils Versicherten beitragsfrei.
Im Klartext heißt das: Bis zur Beitragsbemessungsgrenze müssen Sie Beiträge an den jeweiligen Sozialversicherungsträger abführen. Unabhängig davon, ob eine Versicherungspflicht vorliegt oder nicht.
Alle Beitragsbemessungsgrenzen werden vom Gesetzgeber jedes Jahr neu festgelegt und beziehen sich auf den durchschnittlichen Bruttoverdienst aller abhängig Beschäftigten innerhalb eines Kalenderjahres (Beitragsberechnung). Die Anpassung erfolgt im Verhältnis der jeweiligen Ergebnisse des Vorjahres zum dem des vorherigen Jahres. Die rechtliche Grundlage bildet der § 68 Absatz 2, Satz Nr. 1 und Anlage 1 des sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI).
| Beitragsbemessungsgrenzen für | 2011 | 2012 |
|---|---|---|
| Krankenversicherung und Pflegeversicherung, bundeseinheitlich | 3.712,50 EUR monatlich 44.550,00 EUR jährlich | 3.825,00 EUR monatlich 45.900,00 EUR jährlich |
| Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung in den Alten Bundesländern | 5.500,00 EUR monatlich 66.000,00 EUR jährlich |
5.600,00 EUR monatlich 67.200,00 EUR jährlich |
| Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung in den Neuen Bundesländern | 4.800,00 EUR monatlich 57.600,00 EUR jährlich |
4.800,00 EUR monatlich 57.600,00 EUR jährlich |
| Versicherungspflichtgrenze / Jahresarbeitsentgeltgrenze, bundeseinheitlich | 4.125,00 EUR monatlich 49.950,00 EUR jährlich |
4.237,50 EUR monatlich 50.850,00 EUR jährlich |
| Bezugsgröße für die Sozialversicherung in den Alten Bundesländern | 2.555,00 EUR monatlich 30.660,00 EUR jährlich |
2.625,00 EUR monatlich 31.500,00 EUR jährlich |
| Bezugsgröße für die Sozialversicherung in den Neuen Bundesländern | 2.240,00 EUR monatlich 26.880,00 EUR jährlich |
2.240,00 EUR monatlich 26.880,00 EUR jährlich |
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